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Provider Anbieter Preise, Zugänge, Probleme beim Bestellen

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  #1 (permalink)  
Alt 07.06.2010, 18:58
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Angry Große Kopfschmerzen wegen DSL

hi..
Weis nicht mehr weiter, habe folgendes Problem..

Ich wohne im moment im ruhrgebiet und ziehe ende august nach hamburg.
Meine Freundin wohnt in hamburg wo wir gemeinsam dann dort wohnen.
Sie ist bei der Telekom DSL,Telefon mit mindestvertraglaufzeit.
Ich bin bei Alice im moment auch mit mindestvertraglaufzeit.
Habe Alice angerufen fragte ob es eventuell 2 dsl anschlüse geben könnte in einer wohnung also ihr telekom und ich mein alice: nein sagten sie ginge nicht.
So weit so gut nun fragte ich ob es möglich sei ein Produktwechsel zu machen da wir ja keine 2 dsl und telefon anschlüsse nicht haben wollen: Alice: Nein ginge nicht wegen dem Mindestvetraglaufzeit..

Das ist mir alles zu hoch
Was mache ich nun?
Es ist doch normal wenn 2 leute zusammenziehen und beide einen Vertrag haben mindestlaufzeit und noch nichtmal eins davon ändern oder kündigen kann.
Das bedeutet nun ich zahle dann weiter oder??

Bitte um rat thx..
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  #2 (permalink)  
Alt 30.08.2010, 02:46
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Sonderkünigungsrecht bei Umzug

Wenn Du umziehen musst und Dir Alice in Deiner neuen Wohnung seine Leistungen (dsl-Anschluß) nicht zur Verfügung stellen kann, hast Du m. E. ein Sonderkündigungsrecht. Es ist auch eine Frage, wie der Vertrag zustande kam. Falls alles telefonisch oder über das Internet zustande kam, Du also nie einen schriftlichen Vertrag eigenhändig unterzeichnet und zurückgesendet hast, stehen Deine Chancen gut, eine Sonderkündigung wegen Umzug zu erwirken. Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich dort mal anrufen. Es darf nicht angehen, dass ein dsl-Anschluss die weitere Lebensplanung beeinträchtigt.
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Hardware ist weiblich und benimmt sich auch so, wenn man sie falsch begreift!!
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  #3 (permalink)  
Alt 14.09.2010, 13:01
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Also meine Schwester ist auch umgezogen und als sie ihre neue Wohnung eingerichtet hat war das bei Ihr kein Problem. Ich denke aber auch das wenn ‚Alice’ nicht liefern kann dann solltest du eigentlich kündigen können. So hab ich das zumindest verstanden. Das was RaBe59 dir rät klingt gut und ich würde das mal ausprobieren.
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  #4 (permalink)  
Alt 12.07.2011, 15:55
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DSL Sonderkündigungsrecht

Also das mit dem Sonderkündigungsrecht stimmt nicht ganz! Hier gibt es z.B. ein DSL Gerichtsurteil vom BGH, das eben das bei einem normalen Umzug greift, wenn an der neuen Adresse DSL möglich ist. Demnach hätte der Kunde ja auch einen Tarif ohne Mindestvertragslaufzeit nehmen können, wenn er damit kalkulieren muss, dass er in den 2 Jahren umzieht.

Ich würde also an eurer Stelle den Vertrag kündigen, dessen Mindestvertragslaufzeit in naher Zukunft endet. Oder den Kündigen, dessen DSL in der neuen Wohnung nicht möglich ist (was aufgrund der guten Netze momentan eher unwahrscheinlich ist).
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  #5 (permalink)  
Alt 27.11.2011, 02:51
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Ort: Karlsruhe
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Unhappy

So, das Urteil ist vom 11. November 2010, somit konnte ich damals nicht absehen, wie der BGH letztendlich entscheidet!

In dem zur Verhandlung stehenden Fall waren die Kosten für Anschlußbereitstellung und Router quasi als "Mietkauf" auf 24 Monate verteilt.
Ich zitiere aus der Urteilsbegründung:
"Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar (so für einen Telefonfestnetzvertrag LG München I ZGS 2008, 357, 360; a.A. AG Ulm BeckRS 2008, 22785). Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.

Zutreffend ist auch die auf den konkreten Vertrag bezogene weitere Erwägung des Berufungsgerichts, dass die relativ lange, an die Grenze des nach § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zulässigen gehende Vertragslaufzeit von zwei Jahren die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigeren monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Hieraus ergibt sich, dass auch nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das Risiko der Verwendbarkeit des DSL-Anschlusses während der vereinbarten Laufzeit beim Kläger liegt, denn dieser hat um seines pekuniären Vorteils Willen die vergleichsweise lange Vertragsdauer in Kauf genommen.

In diesem Zusammenhang ist in die Interessenabwägung weiter einzustellen, dass bei der Beklagten, wie sie mit Schriftsatz vom 23. September 2008 unwidersprochen vorgetragen hat, mit der Bereitstellung des DSL-Anschlusses erhebliche Kosten, insbesondere für die Überlassung von Geräten (Router, WLAN-Stick), anfallen, die sich infolge der geringen monatlichen Grundgebühren regelmäßig erst während des zweiten Vertragsjahrs rechnen. Der Beklagten ist es nicht zuzumuten, aufgrund von allein aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen auf die Amortisation ihrer Anfangskosten zu verzichten. Gleiches gilt für den während der vereinbarten Mindestlaufzeit kalkulierten Gewinn, den sie anschließend erzielen kann und auf den sie vertrauen darf. Andererseits wird der Kläger durch die Fortentrichtung der moderaten monatlichen Grundbeträge nicht in wirtschaftlich unzumutbarer Weise belastet. Dies gilt umso mehr, als er mit dem Gebrauch des Mobiltelefons die der Beklagten obliegende Leistung teilweise auch weiterhin in Anspruch nehmen kann.

Nicht zu beanstanden ist auch die weitere zulasten des Klägers in die Abwägung einbezogene Überlegung des Berufungsgerichts, es sei allgemein bekannt, dass nicht an jedem beliebigen Ort in Deutschland die technischen Voraussetzungen für DSL-Anschlüsse erfüllt sind. Damit hat der Kläger gewusst, zumindest aber damit rechnen können und müssen, dass bei einem Umzug nicht gewährleistet war, dass die Beklagte imstande sein würde, auch an dem neuen Wohnort ihre Leistung zu erfüllen. Somit hat der Kläger in - ihm zumindest möglicher - Kenntnis der Umstände das Risiko übernommen, dass bei einem Wohnortwechsel während der von ihm in Kauf genommenen längeren Mindestvertragslaufzeit die Vertragserfüllung aus in seiner Sphäre liegenden Umständen unmöglich werden würde."
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Geändert von RaBe59 (27.11.2011 um 03:33 Uhr).
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